Neugefasste Satzung (pdf)


für den makedonischen Verein


ILINDEN 1903 MAKEDONIJA e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „ ILINDEN 1903 MAKEDONIJA e.V. „.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr.8942 eingetragen.


§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Der Verein wurde am 21.09.1978 errichtet.


§ 1 Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.


§ 1 Nr.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 1 Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Nr.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports , Bildung und Erziehung , Kunst und Kultur, Integration und Völkerverständigung.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch


Sport: Beschäftigung von Trainern/Übungsleitern, Durchführung von regelmäßigem sportlichen Training, Teilnahme an Wettkämpfen, Vermittlung der sportartspezifischen Regeln


Bildung und Erziehung: Angebot und Durchführung von Sprachkursen in denen die mazedonische Sprache in Wort und Schrift vermittelt wird.


Kunst und Kultur: Kulturelle Veranstaltungen mit traditionellen mazedonischen Folkloredarbietungen und Künstlern.


Integration und Völkerverständigung: Betreuung – und Beratungsarbeit der hier lebenden Mazedonier . Stärkung der deutsch/mazedonischen Beziehungen durch das Vermitteln und Austauschen der unterschiedlichen Kulturen.



§ 2 Nr.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.


§ 2 Nr.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke


§ 2 Nr.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Nr.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Nr.6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen


§ 3 Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die, die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern

  • fördernden Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

  • jugendlichen Mitgliedern

  • passiven Mitglieder


§ 4 Nr.1 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Nr.2 Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 4 Nr.3 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 4 Nr.4 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.


§ 4 Nr.5 Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.


§ 4 Nr.6 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss aus dem Verein

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Ausgenommen davon sind verstorbene Mitglieder


Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins


  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

  3. die Jugendversammlung


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1.Vorsitzenden

  2. dem 2.Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassenwart

  5. dem Jugendwart


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.


Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 9 Jugendversammlung


Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres.Die Jugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,


  • einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,

  • eine Jugendordnung zu beschließen,

  • einen Jugendausschuss zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie

  • über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.


Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.


§ 10 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied ( aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 11 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


Dir Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 12 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands.

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.


Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.


Für die Wahlen gilt Folgendes : Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit


§ 15 Nr.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr sowie passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen


§ 15 Nr.2 Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht


§ 15 Nr.3 Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.Lebenjahr vollendet haben.


§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13,14,15,16 und 17 entsprechend.




§ 18 Haftung


§ 18 Nr.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen könne, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.


§ 18 Nr.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und das jeweilige Risiko versichert hat.


§ 18 Nr.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.


§ 18 Nr.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übriger Mitglieder.

 



§ 19 Kassenprüfung


§ 19 Nr.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19 Nr.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs- bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.


§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 20 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 20 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an


terre des hommes Deutschland e.V.
Hilfe für Kinder in Not
Ruppenkampstraße 11a
49084 Osnabrück

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Hamburg , den 02.06.2008

 

Unterschrift 2.Vorsitzender

Unterschrift Kassenführer